Eine gesetzlich verbindliche Definition für den Begriff Schönheitsreparaturen gibt es nicht mehr, seit die II. Berechnungsverordnung von der Betriebskostenverordnung abgelöst worden ist. Deshalb wird in der juristischen Praxis häufig noch auf die alten Regelungen zurück gegriffen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als Schönheitsreparaturen kleinere Renovierungsarbeiten oder Reparaturen bezeichnet, die der Vermieter als Klausel in den Vertrag über Mietwohnungen mit einbinden kann.
Was muss ein Vertrag über Mietwohnungen enthalten?
Bei den Verträgen zu den Vermietungen von Wohnungen und auch in den Vertragspapieren für ganze Immobilien müssen zuerst einmal die Vertragspartner genau benannt werden. Der Mietbeginn und der Zeitraum der Miete für die Immobilie muss ebenfalls genau deklariert werden. Mündliche Mietverträge sind grundsätzlich möglich und gelten als für unbefristete Zeit abgeschlossen. Sie sind aber weder bei der Miete von Wohnungen noch beim Anmieten ganzer Häuser ratsam. In den Verträgen über Mietwohnungen müssen auch Regelungen zur Miethöhe getroffen werden. Sie können nach unterschiedlichen Zeitabschnitten bemessen werden. Üblich sind Monatsmieten. Bei der Deklarierung der Kosten für den Wohnraum müssen die Grundmiete und die Betriebskosten gesondert ausgewiesen werden. Bei den Vermietungen von Häusern gibt es Besonderheiten bei den Betriebskosten, denn hier werden die Mieter oft verpflichtet, für die Immobilie eigene Ver- und Entsorgerverträge abzuschließen.
Hausordnung und Schönheitsreparaturen im Mietvertrag
Im Mietvertrag für eine Immobilie müssen auch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien genau geregelt werden. Häufig wird deshalb eine vorhandene Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrages gemacht. Auch die Kündigungsfristen gehören in die Vertragsvorlagen für Vermietungen von Häusern und analog auch in das Regelwerk für die gewerbliche Miete unbedingt mit hinein. Ein Streitpunkt sind häufig die Schönheitsreparaturen. Hier dürfen keine zu Ungunsten des Mieters ausfallenden Regelungen enthalten sein. Die höchstrichterliche Rechtssprechung erklärte in der Vergangenheit häufig Regelungen bei den Vermietungen für unwirksam, die über die gängige Praxis hinaus gehen, dass Flure und Küchen alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre und Schlafräume alle drei Jahre renoviert werden müssen. Auch kann das Streichen von Fenstern und Türen sowie von Heizungen und den dazu gehörigen Rohren im Vertrag über Mietwohnungen als Pflicht des Mieters festgelegt werden. Hinzu kommen Regelungen zur Durchführung von Kleinreparaturen, bei denen ein jährlicher Grenzwert von 150 Euro üblich ist. Sie stellen aber keine Schönheitsreparaturen im Sinne der Gesetzgebung an einer Immobilie dar und sind deshalb auch getrennt davon zu behandeln.
